Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für Unternehmenskunden bei Leistungen von DÖRR CONCEPT.
DÖRR CONCEPT begleitet Unternehmen bei der Konzeption, Planung, Gestaltung und Umsetzung von Veranstaltungen und Messeauftritten und liefert Messe- und Präsentationssysteme. Diese Bedingungen unterscheiden nach der vereinbarten Leistung zwischen Kauf- und Werklieferungsverträgen, Werkleistungen, Dienstleistungen und der zeitweisen Überlassung von Gegenständen. Maßgeblich ist der Inhalt des konkreten Auftrags.
§ 1
Geltungsbereich und Begriffe
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen Ute Dörr, handelnd unter DÖRR CONCEPT, 97318 Kitzingen, E-Mail: hallo@doerr-concept.de, Telefon: +49 (0) 9321 92 377 89 (nachfolgend „Anbieterin“), und ihren Kunden über die im Angebot vereinbarten Leistungen, insbesondere Konzeption, Beratung, Design, Werbetechnik und Druck, Event-Marketing sowie Planung und Umsetzung von Veranstaltungen und Messeauftritten und die Lieferung von Messesystemen.
(2) Die Angebote richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“). Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden auf dieser Grundlage nicht geschlossen. Die Anbieterin kann einen angemessenen Nachweis des geschäftlichen Vertragszwecks verlangen.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Anbieterin ihrer Geltung zustimmt. Die vorbehaltlose Ausführung eines Auftrags bedeutet für sich genommen keine Zustimmung zu diesen Bedingungen.
(4) Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Im Übrigen gehen die vereinbarte Leistungsbeschreibung und ausdrücklich vereinbarte besondere Vertragsbedingungen diesen AGB vor. Eine Auftragsbestätigung ändert ein bereits angenommenes Angebot nicht ohne Zustimmung des Kunden.
(5) Bei Dienstleistungen schuldet die Anbieterin die vereinbarte Tätigkeit mit der erforderlichen Sorgfalt. Bei Werkleistungen schuldet sie den vereinbarten Erfolg, etwa die Erstellung eines bestimmten Gestaltungskonzepts oder die vertragsgemäße Herstellung eines Messeauftritts. Die Lieferung herzustellender beweglicher Sachen, insbesondere individuell bedruckter Messegrafiken, unterliegt grundsätzlich dem Kaufrecht nach § 650 Abs. 1 BGB. Die zeitweise Überlassung von Gegenständen richtet sich nach den vereinbarten Mietleistungen. Bei gemischten Verträgen richtet sich die rechtliche Einordnung nach den vereinbarten Pflichten und dem Vertragszweck; die Bezeichnung einer Leistung allein entscheidet darüber nicht.
§ 2
Änderungen dieser AGB
(1) Für einen Vertrag gelten die bei seinem Abschluss einbezogenen AGB. Änderungen eines laufenden Vertrags bedürfen der Einigung beider Parteien. Die Veröffentlichung einer neuen Fassung auf der Website ändert bestehende Verträge nicht.
(2) Bei künftigen Verträgen wird die jeweils maßgebliche Fassung im Angebot bezeichnet und dem Kunden zugänglich gemacht. Diese AGB gelten für weitere Verträge nicht allein deshalb, weil sie auf der Website veröffentlicht sind.
§ 3
Anfrage und Vertragsschluss sowie Leistungsumfang
(1) Die Website dient der Information und der unverbindlichen Kontaktaufnahme. Die Darstellung von Leistungen, Produkten und Konfigurationen ist kein verbindliches Angebot. Eine über die Website versandte Anfrage begründet weder eine Bestellung noch eine Zahlungspflicht. Ein Vertrag kommt erst durch eine gesonderte Vereinbarung zustande.
(2) Individuelle Angebote der Anbieterin sind, soweit das Angebot nichts anderes bestimmt, 30 Tage ab Angebotsdatum bindend. Der Vertrag kommt durch rechtzeitige, inhaltlich übereinstimmende Annahme des Kunden zustande, insbesondere durch Unterzeichnung oder Bestätigung per E-Mail. Abweichende oder verspätete Annahmen bedürfen der Annahme durch die Anbieterin. Individuelle mündliche Vereinbarungen bleiben möglich; zu Dokumentationszwecken sollen sie in Textform bestätigt werden.
(3) Der Leistungsumfang ergibt sich aus der vereinbarten Leistungsbeschreibung einschließlich der vereinbarten Termine, Mengen, Spezifikationen, Liefer- oder Veranstaltungsorte und Preise. Bei reinen Dienstleistungen wird ein bestimmter wirtschaftlicher oder werblicher Erfolg nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Vereinbarte Arbeitsergebnisse und Ausführungspflichten bleiben hiervon unberührt.
(4) Die Anbieterin darf geeignete Partner und Subunternehmer einsetzen, soweit nicht eine persönliche Leistungserbringung vereinbart ist. Ihre Verantwortung für eigene Vertragspflichten bleibt bestehen. Für Fremdleistungen gilt ergänzend § 9.
(5) Ist ein vereinbartes Material oder eine bestimmte Ausführung nicht verfügbar, informiert die Anbieterin den Kunden unverzüglich und schlägt nach Möglichkeit eine geeignete Alternative vor. Änderungen vereinbarter Eigenschaften oder des Preises bedürfen der Zustimmung des Kunden. Ohne Zustimmung gelten die ursprüngliche Vereinbarung und die gesetzlichen Regelungen bei Leistungsstörungen.
§ 4
Preise und Zahlung
(1) Vereinbarte Preise verstehen sich als Nettopreise in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Verpackung, Versand, Transport, Versicherungen, Reisekosten und andere Nebenkosten werden im Angebot nach Betrag oder nachvollziehbarer Berechnungsgrundlage ausgewiesen, soweit sie nicht im vereinbarten Preis enthalten sind. Eilzuschläge bedürfen einer Vereinbarung.
(2) Zahlungsart, vereinbarte Anzahlungen und Abschlagszahlungen sowie die Vorauszahlung für konkret bezeichnete Fremdleistungen ergeben sich aus dem Angebot. Ohne gesonderte Vereinbarung besteht keine Pflicht zur vollständigen Vorauszahlung. Gesetzliche Ansprüche auf Abschlagszahlungen bleiben unberührt.
(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang zu bezahlen, jedoch nicht vor dem gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Eintritt der Fälligkeit. Bei Werkleistungen ist die Vergütung vorbehaltlich vereinbarter Anzahlungen und Abschläge mit Abnahme fällig, bei Dienstleistungen nach Erbringung beziehungsweise nach Ablauf eines vereinbarten Abrechnungszeitraums. Für Warenlieferungen gelten die vereinbarten Zahlungsbedingungen, im Übrigen die gesetzlichen Regelungen. Rechnungen werden elektronisch in dem gesetzlich vorgesehenen Format übermittelt.
(4) Änderungen und zusätzliche Leistungen werden vor ihrer Ausführung hinsichtlich Umfang, Preis und Terminfolgen abgestimmt. Soweit nach Aufwand abgerechnet wird, gelten die vor Beauftragung mitgeteilten und vereinbarten Sätze. Die Beseitigung von Mängeln der geschuldeten Leistung ist keine zusätzlich zu vergütende Änderungsleistung.
(5) Bei Verzug gelten die gesetzlichen Regelungen, insbesondere § 288 BGB. Ein weitergehender ersatzfähiger Schaden bleibt vorbehalten.
(6) Der Kunde wird gebeten, erkennbare Rechnungsfehler zeitnah mitzuteilen. Das Unterbleiben einer Mitteilung gilt weder als Anerkennung der Rechnung noch als Verzicht auf Einwendungen.
(7) Der Kunde kann mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dies gilt auch für Forderungen, die mit der Hauptforderung in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen, insbesondere wegen mangelhafter oder nicht vollständiger Erfüllung desselben Vertrags. Gesetzliche Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte aus demselben Vertragsverhältnis bleiben unberührt.
§ 5
Mitwirkung und Verantwortung des Kunden
(1) Der Kunde stellt die für den Auftrag erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten und Freigaben rechtzeitig in der vereinbarten Form bereit und benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner. Die Anbieterin teilt erforderliche Mitwirkungshandlungen und Termine rechtzeitig mit.
(2) Eine umfassende rechtliche Prüfung der Werbeaussagen oder des vom Kunden vorgegebenen Inhalts ist nur bei gesonderter Vereinbarung geschuldet. Der Kunde verantwortet die Richtigkeit seiner Angaben und die Rechte an den von ihm bereitgestellten Inhalten. Eigene gesetzliche und vertragliche Pflichten der Anbieterin sowie ihre Hinweis- und Sorgfaltspflichten bleiben bestehen.
(3) Der Kunde stellt sicher, dass er die von ihm überlassenen Texte, Bilder, Logos, Dateien und sonstigen Inhalte für den vereinbarten Zweck verwenden und der Anbieterin zur Bearbeitung überlassen darf. Für personenbezogene Daten stellt die jeweils verantwortliche Partei die erforderliche Rechtsgrundlage und Information der Betroffenen sicher. Allein die Zustimmung des Kunden ersetzt keine erforderliche Einwilligung abgebildeter oder sonst betroffener Personen.
(4) Verletzt der Kunde schuldhaft die Pflichten aus Absatz 3 und machen Dritte deswegen berechtigte Ansprüche gegen die Anbieterin geltend, stellt der Kunde sie im Umfang seiner Verantwortlichkeit von diesen Ansprüchen und den erforderlichen angemessenen Rechtsverteidigungskosten frei. Ein Mitverschulden der Anbieterin wird berücksichtigt. Sie informiert den Kunden unverzüglich und gibt ihm angemessene Gelegenheit zur Mitwirkung; ohne seine Zustimmung werden keine Anerkenntnisse oder Vergleiche zu seinen Lasten abgegeben.
(5) Verzögert eine fehlende Mitwirkung die Leistung, informiert die Anbieterin den Kunden über die Folgen und setzt, soweit erforderlich, eine angemessene Frist. Termine verschieben sich nur im Umfang der tatsächlich verursachten Verzögerung zuzüglich einer erforderlichen angemessenen Wiederanlaufzeit. Ob ein unverrückbarer Veranstaltungstermin noch eingehalten werden kann, ist unverzüglich abzustimmen.
(6) Ansprüche wegen unterlassener Mitwirkung richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere §§ 642 und 643 BGB bei Werkleistungen. Schadensersatz setzt die gesetzlichen Voraussetzungen voraus. Eine doppelte Abrechnung desselben Ausfalls findet nicht statt. Bloßer Zeitablauf gilt nicht als endgültige Verweigerung der Mitwirkung.
§ 6
Fristen und Lieferzeiten
(1) Leistungs- und Liefertermine werden im Angebot vereinbart. Als voraussichtlich bezeichnete Zeitangaben sind Prognosen; ausdrücklich vereinbarte Fix- und Veranstaltungstermine sind verbindlich. Die Verpflichtung zur rechtzeitigen Leistungserbringung wird nicht durch den Einsatz von Subunternehmern eingeschränkt.
(2) Der Beginn der Ausführung hängt von vereinbarten Anzahlungen und den tatsächlich erforderlichen Unterlagen und Freigaben ab, soweit dies im Angebot angegeben ist. Produktions-, Versand- und Anlieferungstermine werden getrennt bezeichnet, wenn dies für den vorgesehenen Einsatz erheblich ist. Für Messen und Events stimmen die Parteien rechtzeitig eine erforderliche Lieferreserve ab.
(3) Erkennt die Anbieterin eine drohende Verzögerung, informiert sie den Kunden unverzüglich und schlägt geeignete Abhilfemaßnahmen vor. Gesetzliche Rechte wegen Verzugs oder der Nichteinhaltung eines Fixtermins bleiben unberührt.
(4) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar und für den vereinbarten Zweck nutzbar sind. Zusätzliche Versandkosten durch von der Anbieterin veranlasste Teillieferungen trägt diese, soweit nichts anderes vereinbart wird.
(5) Für höhere Gewalt gilt § 15.
§ 7
Lieferung und Eigentumsvorbehalt
(1) Bei Kauf- und Werklieferungsverträgen geht die Gefahr nach den gesetzlichen Bestimmungen auf den Kunden über. Bei einem Versendungskauf gilt § 447 BGB. Schuldet die Anbieterin nach dem Vertragsinhalt die Anlieferung und Montage eines fertigen Werks am Einsatzort, gelten die dafür maßgeblichen gesetzlichen Regelungen; die bloße Übergabe an einen Transporteur ersetzt die geschuldete Fertigstellung und Abnahme nicht.
(2) Die Anbieterin sorgt im Rahmen ihrer Lieferpflicht für geeignete Verpackung und ordnungsgemäße Übergabe. Auf Wunsch wird eine Transportversicherung zu den zuvor vereinbarten Kosten abgeschlossen. Die Anbieterin unterstützt den Kunden bei der Klärung von Transportschäden und der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Transporteuren. Eigene Pflichten der Anbieterin bleiben unberührt. Bei Annahmeverzug gelten die gesetzlichen Voraussetzungen des Gefahrübergangs.
(3) Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller gesicherten Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum der Anbieterin. Der Kunde darf sie im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern und tritt die daraus entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware bereits jetzt an die Anbieterin ab; diese nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt bis zum berechtigten Widerruf zur Einziehung ermächtigt. Ein Widerruf kommt insbesondere bei Zahlungsverzug in Betracht. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sind unverzüglich mitzuteilen. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, gibt die Anbieterin auf Verlangen Sicherheiten nach ihrer Wahl frei.
§ 8
Druckdaten und Freigabe
(1) Der Kunde stellt Druckdaten nach den vor Auftragserteilung zugänglich gemachten und für das konkrete Produkt vereinbarten technischen Anforderungen bereit oder beauftragt deren Erstellung. Eine Prüfung von Daten, Korrektorat, Farbproofs und Korrekturschleifen werden nach Umfang und gegebenenfalls gesonderter Vergütung im Angebot festgelegt.
(2) Vor der Produktion erhält der Kunde eine Vorschau oder den vereinbarten Andruck zur Freigabe. Er prüft die darin erkennbaren Inhalte, insbesondere Texte, Schreibweisen, Bildauswahl, Maße und Anordnung. Die Freigabe gilt für die konkret vorgelegte Fassung. Die Anbieterin bleibt für deren vereinbarungsgemäße Umsetzung verantwortlich; durch die Freigabe entfallen keine Ansprüche wegen nicht erkennbarer oder erst bei der Produktion entstandener Fehler.
(3) Eine Bildschirmvorschau ist ohne entsprechende Vereinbarung kein verbindlicher Farbproof. Technisch unvermeidbare, geringfügige Abweichungen sind nur insoweit zulässig, wie sie dem Kunden zumutbar sind und die vereinbarte Verwendung nicht beeinträchtigen. Verbindliche Farb- oder Maßvorgaben gehen vor. Mengenabweichungen werden nur aufgrund einer produktbezogenen Vereinbarung einschließlich ihrer Abrechnung vorgenommen; ein allgemeiner Mehr- oder Minderlieferungsvorbehalt besteht nicht.
(4) Für kundenseitig vorgegebene Maße und Spezifikationen trägt der Kunde die Verantwortung. Die Anbieterin bleibt für vereinbarte Mess-, Prüf- und Anpassungsleistungen sowie für die Umsetzung der übermittelten Vorgaben verantwortlich und weist auf erkennbare Unstimmigkeiten hin.
§ 9
Events und Fremdleistungen
(1) Das Angebot legt fest, welche Leistungen die Anbieterin selbst schuldet, welche Aufgaben der Kunde übernimmt und wer gegenüber Gästen, Behörden und der Location als Veranstalter auftritt. Öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeiten und eigene Sicherheits-, Prüf- und Verkehrssicherungspflichten werden durch diese Aufgabenverteilung nicht ausgeschlossen.
(2) Beauftragt die Anbieterin einen Dritten im eigenen Namen zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten, bleibt sie Vertragspartnerin des Kunden und verantwortlich für die geschuldete Leistung. Ein Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen wird nach § 278 BGB zugerechnet. Für Schadensersatz gelten die Regelungen in § 14. Die Abtretung von Ansprüchen gegen Partner ersetzt die eigenen Ansprüche des Kunden gegen die Anbieterin nicht.
(3) Soll ein Vertrag unmittelbar zwischen dem Kunden und einem Partner zustande kommen, werden dies und die Rolle der Anbieterin als Vermittlerin oder Vertreterin vor der Beauftragung offengelegt. Eine Beauftragung im Namen des Kunden erfolgt nur mit entsprechender Vollmacht und innerhalb der freigegebenen Kosten. Partnerbedingungen einschließlich Stornoregeln werden vor Vertragsschluss zugänglich gemacht und, soweit erforderlich, wirksam einbezogen. In diesem Fall haftet die Anbieterin für ihre eigenen Vermittlungs-, Auswahl-, Informations- und Koordinationspflichten; die Leistungspflicht des Partners richtet sich nach dessen Vertrag mit dem Kunden.
(4) Menü, Getränke, verbindliche Gästezahl und Änderungsfristen werden im Angebot oder in einer ergänzenden Vereinbarung festgelegt. Änderungen nach Freigabe werden nach Verfügbarkeit und den vorab vereinbarten Bedingungen abgestimmt. Ersparte oder erstattete Kosten werden bei der Abrechnung berücksichtigt. Ein bloßer Hinweis auf nicht stornierbare Partnerkosten begründet bei eigener Leistungspflicht der Anbieterin keinen zusätzlichen Zahlungsanspruch.
(5) Allergien, Unverträglichkeiten und besondere Ernährungswünsche sollen frühzeitig und möglichst ohne personenbezogene Zuordnung mitgeteilt werden. Erforderliche personenbezogene Gesundheitsdaten dürfen nur auf einer tragfähigen datenschutzrechtlichen Grundlage übermittelt und verarbeitet werden. Zuständigkeiten für Allergeninformationen werden mit dem Cateringunternehmen festgelegt; gesetzliche Informations- und Sorgfaltspflichten sowie ausdrücklich vereinbarte Eigenschaften bleiben unberührt.
(6) Genehmigungen, Sicherheitskonzept, Haus- und Messeordnungen sowie Anmeldungen und Kosten etwa für GEMA, Sondernutzung oder den Ausschank werden im Angebot den verantwortlichen Parteien zugeordnet. Beauftragte Organisationsleistungen und eigene gesetzliche Pflichten der Anbieterin bleiben bestehen. Für Outdoor-Veranstaltungen vereinbaren die Parteien nach Bedarf Schlechtwetteralternativen, Abbruchkriterien und Mehrkosten. Ein allgemeiner Ausschluss gesetzlicher Rechte wegen Wetterereignissen besteht nicht.
(7) Bei zeitweiser Überlassung von Systemen, Möbeln, Dekoration oder Technik werden Mietzeit, Zustand, Aufbau, Nutzung, Rückgabe und Vergütung vereinbart. Die Gegenstände sind sorgfältig und bestimmungsgemäß zu behandeln. Der Kunde haftet für Schäden oder Verlust nach den gesetzlichen Voraussetzungen; vertragsgemäße Abnutzung ist kein Schaden. Gesetzliche Rechte bei Mängeln der Mietsache bleiben bestehen.
(8) Foto- und Filmaufnahmen werden nur im vereinbarten Umfang und unter Beachtung der Rechte Dritter erstellt. Die Veröffentlichung zu Referenz- oder Werbezwecken bedarf der vorherigen Zustimmung des Kunden und der erforderlichen Rechte und datenschutzrechtlichen Grundlagen hinsichtlich der betroffenen Personen und Inhalte. Die Freigabe des Kunden allein ersetzt diese nicht. Vertrauliche Inhalte werden nicht veröffentlicht.
§ 10
Änderungen und Vertragsbeendigung
(1) Änderungswünsche werden hinsichtlich Leistung, Vergütung und Terminfolgen vereinbart. Aus einer bloßen Änderungsanfrage entsteht keine zusätzliche Vergütung. Gesetzliche Rechte zur Anpassung oder Beendigung des Vertrags bleiben unberührt.
(2) Kündigungen und Vereinbarungen über eine Vertragsaufhebung sollen zu Beweiszwecken in Textform erfolgen. Zwingende gesetzliche Formvorgaben bleiben unberührt.
(3) Der Kunde kann einen Werkvertrag nach § 648 BGB bis zur Vollendung kündigen. Die Anbieterin kann die vereinbarte Vergütung verlangen, muss sich aber ersparte Aufwendungen sowie anderweitigen Erwerb oder böswillig unterlassenen Erwerb anrechnen lassen. Für den noch nicht erbrachten Teil gilt die gesetzliche Vermutung von 5 % der darauf entfallenden vereinbarten Vergütung. Beiden Parteien bleibt der Nachweis eines höheren oder niedrigeren, auch vollständig entfallenden Anspruchs vorbehalten. Nicht stornierbare Fremdkosten werden nur im Rahmen des tatsächlich bestehenden Anspruchs berücksichtigt und nicht zusätzlich doppelt berechnet.
(4) Absatz 3 gilt bei Werklieferungsverträgen über nicht vertretbare Sachen nach Maßgabe des § 650 Abs. 1 Satz 3 BGB. Bei sonstigen Kaufverträgen besteht kein allgemeines freies Kündigungsrecht; eine freiwillige Aufhebung und ihre Folgen bedürfen einer Vereinbarung. Ein bereits begonnener Individualdruck begründet für sich genommen keine von den gesetzlichen Voraussetzungen unabhängige Pflicht zur Zahlung des vollen Preises.
(5) Für reine Dienstleistungen und Mietverhältnisse gelten die vereinbarte Dauer und die gesetzlichen Kündigungs- und Vergütungsregeln. Eine automatische Vertragsverlängerung wird durch diese AGB nicht begründet. Wird eine laufende Betreuung vereinbart, werden Laufzeit und ordentliche Kündigungsmöglichkeiten im Angebot festgelegt.
(6) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund sowie gesetzliche Rücktritts-, Minderungs- und Schadensersatzrechte bleiben unberührt. Bei einer berechtigten Vertragsbeendigung wegen einer Pflichtverletzung der Anbieterin wird keine Stornopauschale nach Absatz 3 erhoben.
§ 11
Nutzungsrechte und Urheberrecht
(1) Mit vollständiger Zahlung der für das jeweilige Arbeitsergebnis vereinbarten Vergütung erhält der Kunde, soweit nichts anderes vereinbart ist, nicht ausschließliche, zeitlich und räumlich unbegrenzte Nutzungsrechte für den vereinbarten Vertragszweck. Vorher besteht das hierfür erforderliche Recht zur Prüfung und Freigabe. Soll ein Event oder eine Veröffentlichung vereinbarungsgemäß vor vollständiger Fälligkeit und Zahlung stattfinden, ist die vertragsgemäße Nutzung zu diesem Zeitpunkt gestattet.
(2) Der Kunde darf beauftragte Dienstleister im erforderlichen Umfang in die vertragsgemäße Nutzung einbeziehen. Eine darüber hinausgehende Übertragung oder Unterlizenzierung und wesentliche Bearbeitungen bedürfen der Zustimmung, soweit nicht anders vereinbart oder gesetzlich erlaubt. Bei wiederverwendbaren Messesystemen wird die vereinbarte Mehrfachnutzung der zugehörigen Grafiken durch diese Regelung nicht beschränkt.
(3) Offene Layoutdateien, Rohdaten und Arbeitsdateien werden nur herausgegeben, soweit dies vereinbart ist. Die zur vereinbarten Nutzung erforderlichen finalen Dateien und Arbeitsergebnisse gehören zum geschuldeten Leistungsumfang. Abgelehnte oder nicht beauftragte Entwürfe dürfen ohne Zustimmung nicht verwertet werden.
(4) Bei Material Dritter benennt die Anbieterin rechtzeitig die wesentlichen Lizenzbedingungen und Nutzungsbeschränkungen. Sie stellt sicher, dass die von ihr beschafften Rechte die vereinbarte Nutzung ermöglichen. Eine nachträgliche Verweisung auf unbekannte Lizenzbedingungen schränkt zugesagte Rechte nicht ein.
(5) Der Kunde räumt der Anbieterin die zur Auftragsausführung erforderlichen Nutzungs- und Bearbeitungsrechte an den von ihm bereitgestellten Inhalten ein. Eine Verwendung als Referenz richtet sich ausschließlich nach § 9 Absatz 8. Allgemeines Know-how darf unter Wahrung von Vertraulichkeit und Rechten des Kunden weiterverwendet werden.
§ 12
Abnahme und Mängelrechte
(1) Bei abnahmefähigen Werkleistungen teilt die Anbieterin dem Kunden die Fertigstellung mit und fordert ihn unter Setzung einer angemessenen Frist zur Abnahme auf. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Eine Abnahmefiktion tritt nur unter den Voraussetzungen des § 640 Abs. 2 BGB ein. Die bloße Nutzung oder ein unterbliebener detaillierter Mängelbericht ersetzen diese Voraussetzungen nicht. Teilabnahmen erfolgen nur, soweit sie vereinbart sind und sich auf abgrenzbare Leistungen beziehen.
(2) Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB gilt, wenn der betreffende Kauf für beide Parteien ein Handelsgeschäft ist; § 381 HGB bleibt unberührt. Im Übrigen wird der Kunde gebeten, erkennbare Schäden und Mengenabweichungen zeitnah mitzuteilen und nach Möglichkeit zu dokumentieren. Diese Bitte begründet keine zusätzliche Ausschlussfrist und beschränkt gesetzliche Mängelrechte nicht.
(3) Bei Kauf- und Werklieferungsverträgen leistet die Anbieterin Nacherfüllung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Werkleistungen kann sie nach Maßgabe des § 635 BGB den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. Die weiteren gesetzlichen Rechte einschließlich gesetzlich zulässiger Selbstvornahme bleiben unberührt. Eine feste Mindestzahl von Nacherfüllungsversuchen wird nicht vereinbart. Bei zeitgebundenen Veranstaltungen sind die Besonderheiten des Leistungstermins zu berücksichtigen.
(4) Für Mängel, die erst durch unsachgemäße Nutzung, nicht vertragsgemäße Änderungen oder sonstige vom Kunden zu verantwortende Einwirkungen entstehen, bestehen keine Ansprüche gegen die Anbieterin. Eine Änderung durch den Kunden oder einen Dritten führt nicht zum Verlust von Ansprüchen wegen anderer, hiervon unabhängiger Mängel. Die gesetzlichen Regeln zur Darlegungs- und Beweislast bleiben unberührt.
(5) Mängelansprüche aus Kauf- und Werklieferungsverträgen sowie aus Werkverträgen verjähren in einem Jahr ab dem jeweiligen gesetzlichen Verjährungsbeginn. Ausgenommen sind sämtliche Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, Fälle arglistig verschwiegener Mängel, Garantien, die Fälle des § 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB sowie gesetzliche Rückgriffsansprüche nach §§ 445a, 445b und 478 BGB. Insoweit gelten die gesetzlichen Fristen beziehungsweise die Garantiebedingungen. Für Mietverhältnisse enthält diese Regelung keine Fristverkürzung.
(6) Eine Herstellergarantie besteht nur, soweit der betreffende Hersteller sie tatsächlich eingeräumt hat, und nach dessen vor Vertragsschluss zugänglich gemachten Bedingungen. Sie tritt neben die gesetzlichen Mängelrechte und ersetzt diese nicht. Eine eigene Garantie übernimmt die Anbieterin nur durch eine entsprechende Garantieerklärung.
§ 13
Freiwillige Rückgabe von Standardprodukten
(1) Bei Verträgen mit Unternehmern besteht kein gesetzliches Verbraucherwiderrufsrecht. Gesetzliche Rechte wegen Mängeln, Pflichtverletzungen oder anderer Rücktritts- und Kündigungsgründe bleiben unberührt.
(2) Für nicht individuell gefertigte oder bedruckte Standardprodukte gewährt die Anbieterin ein freiwilliges Rückgaberecht innerhalb von zehn Werktagen ab Erhalt. Werktage sind hierfür Montag bis Freitag ohne gesetzliche Feiertage am Sitz der Anbieterin. Die Rückgabe ist innerhalb dieser Frist per E-Mail an hallo@doerr-concept.de anzumelden und die Ware innerhalb derselben Frist abzusenden; rechtzeitige Absendung genügt. Die Ware muss unbenutzt und in der Originalverpackung sein. Die Anbieterin teilt die Rücksendeadresse mit und verlängert die Frist angemessen, wenn ihre verspätete Mitteilung die rechtzeitige Rücksendung verhindert.
(3) Individuell gefertigte oder bedruckte Produkte sind von diesem freiwilligen Recht ausgeschlossen. Ein weiterer produktbezogener Ausschluss muss vor Vertragsschluss ausdrücklich vereinbart werden. Allein die Herstellung durch einen anderen Hersteller schließt die Rückgabe eines Standardprodukts nicht aus.
(4) Die Kosten der freiwilligen Rücksendung trägt der Kunde. Nach Eingang und Prüfung erstattet die Anbieterin den Kaufpreis der ordnungsgemäß zurückgegebenen Ware unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen. Gesondert vereinbarte, bereits erbrachte Leistungen und Hinsendekosten werden nicht erstattet. Diese Bedingungen gelten ausschließlich für die freiwillige Rückgabe und schränken gesetzliche Mängelrechte nicht ein.
§ 14
Haftung
(1) Die Anbieterin haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Übernahme einer Garantie im Umfang der Garantie, für schuldhaft verursachte Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstigen zwingenden Haftungsvorschriften.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Anbieterin auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. Gesetzliche Erfüllungs-, Nacherfüllungs-, Minderungs-, Rücktritts- und Kündigungsrechte werden durch diese Regelungen nicht ausgeschlossen.
(4) Diese Regelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Anbieterin. Keine andere Bestimmung dieser AGB schränkt die Haftung nach Absatz 1 ein.
§ 15
Höhere Gewalt
(1) Kann eine Partei ihre Pflichten wegen eines außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegenden, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren und auch durch zumutbare Maßnahmen nicht abwendbaren Ereignisses vorübergehend nicht erfüllen, informiert sie die andere Partei unverzüglich über Ursache, voraussichtliche Dauer und mögliche Abhilfe. Ein Ereignis wie ein Unwetter oder eine behördliche Maßnahme erfüllt diese Voraussetzungen nicht automatisch; maßgeblich sind die konkreten Auswirkungen auf die geschuldete Leistung.
(2) Die Parteien wirken an zumutbaren Maßnahmen zur Schadensbegrenzung mit. Eine Verlegung eines verbindlich vereinbarten Veranstaltungstermins bedarf einer Vereinbarung. Der Ausfall eines Partners oder Lieferanten allein befreit die Anbieterin nicht von ihren Pflichten; Beschaffungsrisiken und die Verantwortung für Erfüllungsgehilfen bleiben nach Maßgabe des Vertrags und des Gesetzes bestehen.
(3) Die Folgen vorübergehender oder dauerhafter Leistungshindernisse, insbesondere für Vergütung, Rückzahlung, Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere §§ 275, 313 und 326 BGB. Bereits erbrachte Leistungen und Fremdkosten werden nur vergütet, soweit dafür ein vertraglicher oder gesetzlicher Anspruch besteht. Erstattungen und ersparte Aufwendungen werden berücksichtigt.
§ 16
Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Die Parteien halten Informationen geheim, die als vertraulich bezeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, insbesondere nicht veröffentlichte Konzepte, Kalkulationen, Geschäftsunterlagen und Zugangsdaten. Die Verpflichtung gilt auch nach Vertragsende.
(2) Informationen dürfen nur weitergegeben werden, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist und die Empfänger angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind oder eine gesetzliche Offenlegungspflicht besteht. Nicht erfasst sind Informationen, die rechtmäßig öffentlich bekannt sind, bereits rechtmäßig bekannt waren, rechtmäßig von Dritten erlangt oder unabhängig entwickelt wurden. Eine Pflichtverletzung begründet gesetzliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.
(3) Nach Vertragsende werden überlassene vertrauliche Unterlagen auf Verlangen zurückgegeben oder gelöscht, soweit nicht gesetzliche Aufbewahrungspflichten, die Wahrnehmung berechtigter Rechtsansprüche oder eingeräumte Nutzungsrechte entgegenstehen. Zurückbehaltene Informationen bleiben geschützt. Sicherungskopien werden im regulären Löschzyklus entfernt und bis dahin nicht anderweitig verwendet.
(4) Jede Partei beachtet die für ihre Verarbeitung geltenden Datenschutzvorschriften. Bei einer Auftragsverarbeitung schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO; bei gemeinsamer Verantwortlichkeit treffen sie die erforderliche Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO. Eine pauschale Einwilligung in Datenverarbeitungen wird durch diese AGB nicht erteilt. Informationen zur Verarbeitung durch die Anbieterin finden sich in der Datenschutzerklärung und gegebenenfalls in ergänzenden projektbezogenen Datenschutzhinweisen.
§ 17
Künstlersozialabgabe
Die Verpflichtung zur Meldung und Zahlung der Künstlersozialabgabe richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und dem jeweiligen Beauftragungsverhältnis. Eigene gesetzliche Abgabepflichten der Anbieterin werden durch diese AGB nicht auf den Kunden verlagert. Soweit eine gesonderte Weiterberechnung gesetzlich zulässiger Kosten vereinbart werden soll, wird dies vor Auftragserteilung im Angebot transparent geregelt. Die Parteien stellen einander die für die Beurteilung erforderlichen Angaben zum Auftrag zur Verfügung.
§ 18
Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Kitzingen, wenn beide Parteien Kaufleute sind oder beide Parteien zu dem in § 38 Abs. 1 ZPO genannten Personenkreis gehören. Im Übrigen richten sich Gerichtsstandsvereinbarungen und gerichtliche Zuständigkeiten nach den gesetzlichen Bestimmungen; die bloße Unternehmereigenschaft des Kunden genügt nicht.
(3) Änderungen und Ergänzungen sollen in Textform dokumentiert werden. Individuelle Vereinbarungen haben unabhängig von ihrer Form Vorrang; zwingende gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt. Soll eine englische Übersetzung Vertragsbestandteil werden, vereinbaren die Parteien die maßgebliche Sprachfassung bei Vertragsschluss.
(4) Sind einzelne Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, gelten die gesetzlichen Rechtsfolgen, insbesondere § 306 BGB.
Stand: 22. Oktober 2026
